17.5.14

Lesetipp: Arzneimittelrecht für Nutztierhalter



Arzneimittelrecht für Nutztierhalter, herausgegeben vom aid infodienst, 3. Auflage, Stand März 2014

Am 1. April 2014 ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft getreten. Diese Novelle enthält Änderungen im Bereich der Tierarzneimittelanwendung. Ziel der Novelle ist es, den Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung deutlich zu reduzieren. Die Novelle war der Anlass, die Broschüre Arzneimittelrecht für Nutztierhalter neu aufzulegen und Veränderungen, die sich aus ihr ergeben, zu erläutern.

Diese Broschüre, die der bekannte aid infodienst herausgibt, richtet sich an Tierhalter und an Tierärzte, um das Arzneimittelrecht für beide Gruppen verständlicher zu machen. Auf 57 Seiten, gegliedert in 22 Kapiteln versucht die Broschüre das Arzneimittelrecht für den Anwender aufzubereiten. So wird zum Beispiel in einem Kapitel ganz klar definiert, für wen das AMG überhaupt gilt, in dem nächsten Kapitel wird verdeutlicht, was Arzneimittel sind. Die nächsten Kapitel widmen sich den neuen Regelungen zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes. Redaktionsschluss war allerdings März 2014. Bis heute (Mai 2014) sind jedoch einige Regelungen noch ungeklärt. Erst zu Beginn der ersten Aufzeichnungspflicht ab 1. Juli 2014 soll die Frage derab welcher Bestandsuntergrenze für die einzelnen Nutztiergruppen die Dokumentationspflicht greift, zwischen Bund und Ländern geklärt sein. aid bietet den Service an, auf seiner Homepage den aktuellen Stand nachzuliefern.
Im dritten Abschnitt wird auf die Dokumentation, tierärztliche Hausapotheke, Lagerung und Anwendung von Arzneimittel eingegangen. Hier gefällt mir besonders gut, dass die Autoren die Fragen des wirklichen Leben angehen: Was kann und darf der Landwirt mit den Resten eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels machen? (Antwort: Aufbewahrung ist zulässig, es ist in dem Sinne nicht die verbotene Bevorratung. Eine Anwendung an einem anderen Tier ist dann zulässig, wenn die Tierärztin/der Tierarzt das Arzneimittel nach der Untersuchung für das Tier verschreibt.)
Im vierten Abschnitt greifen die Autoren spezielle Arzneimittel wie zum Beispiel Homöopathika oder Phytotherapeutika auf und spezifieren deren Anwendungsregeln.
Für uns Rinderpraktiker finde ich das Kapitel zu den Klauenbädern, das ganz klar sagt, was unter welchen Umständen erlaubt ist, besonders gut. Diese Übersicht hat mir sehr geholfen die rechtliche Stellung der Anwendung von Klauenbädern zu verstehen, nachdem sie so lange Zeit diskutiert wurde.

Ich kann diese Broschüre empfehlen, denn sie erklärt gut strukturiert mit vielen lebensnahen Beispielen das teilweise trockene und verwirrende Arzneimittelrecht. Die Autorengruppe hat auch die neuen Entwicklungen im Arzneimittelvertrieb aufgegriffen wie zum Beispiel den Internetversand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln.

Durch den frühen Erscheinungstermin hat der Leser eine Broschüre in der Hand, die ein ganz aktuelles Thema aufgreift und gezwungenermaßen Fragen offen lassen muss. Dies versucht der Verlag mit seiner Internetseite auszugleichen. Ein späterer Erscheinungstermin hätte andererseits den Vorteil gehabt, dass die Landwirte und Tierärzte bereits erste Erfahrungen mit der Umwertung der Regelungen gehabt hätten. Außerdem wären weiter Fragen schon geklärt worden.

Mir gefällt es gut, dass ich nach so vielen Artikeln, Meldungen und Seminaren zum neuen Arzneimittelrecht schon so schnell eine so umfassende und gutverständliche Broschüre in den Händen halten kann. Meiner Ansicht gehört sie in jede Praxis und kann dort auch von allen Angestellten einmal durchgelesen werden. 

Arzneimittelrecht für Nutztierhalter, herausgegeben vom aid infodienst, 3. Auflage, ISBN 978-3-8308-1081-0, Bestell-Nr. 1575, Preis: 3,00 , Stand März 2014

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